Allgemeine Geschäftsbedingungen der MedArbeiter Recruiting GmbH

§ 1 Geltungsbereich

  1. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen, einschließlich zukünftiger Geschäfte mit dem Auftraggeber aus laufender Geschäftsbeziehung, ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Abweichungen oder Ergänzungen sind schriftlich zu vereinbaren.
  2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht, selbst wenn auf einzelnen im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss oder Vertragsdurchführung verwendeten Dokumenten des Auftraggebers (bspw. Bestell- oder Auftragsformulare) formularmäßig auf solche verwiesen wird. Die Ausführung einer beauftragten Leistung gilt nicht als Zustimmung zur Geltung kundenseitiger AGB.
  3. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern gem. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sowie sonstigen institutionellen Auftraggebern, die bei der Beauftragung nicht als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handeln.
  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese AGB jederzeit zu ändern. Über solche Änderungen informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber in Textform (bspw. per E-Mail oder Brief). Die Änderung gilt als vom Auftraggeber akzeptiert, wenn er nicht binnen sechs Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung in Textform widerspricht. Auf diese Folge weist der Auftragnehmer den Auftraggeber in der Änderungsmitteilung hin.

§ 2 Vertragsschluss, Allgemeines zur Leistungserbringung

  1. Der Vertragsschluss erfolgt in der Regel über ein Angebot des Auftragnehmers, in dem die maßgeblichen Leistungsinhalte und Konditionen genannt werden, und eine korrespondierende Beauftragung durch den Auftraggeber. Eine besondere Form ist für die Beauftragung nicht erforderlich, sie soll jedoch aus Nachweisgründen in dokumentierter Form erfolgen (bspw. per E-Mail, elektronische Signatur o. ä.). Eine (fern-)mündliche Beauftragung durch den Auftraggeber kann über eine Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer dokumentiert werden. Darüber hinaus können Leistungsverträge auch anderweitig zustande kommen, bspw. über ein hierfür aufgesetztes Vertragsdokument (alle vorgenannten nachfolgend einheitlich „Vertragsunterlagen“). Mit Veranlassung der Angebotserstellung, entsprechender Beauftragung, Veranlassung der Leistungsausführung und/oder Hinzubuchung weiterer Leistungen etc. versichert die jeweils handelnde Person, dass er/sie berechtigt und bevollmächtigt ist, für und in Vertretung des Auftraggebers die entsprechenden Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen; Erklärungen wirken unmittelbar für und gegen das vertretene Unternehmen.
  2. Maßgeblich für Inhalt und Umfang der zu erbringenden Leistungen ist das Angebot des Auftragnehmers sowie die darin ggf. in Bezug genommenen Anlagen und Anhänge, wobei auch online zum Abruf hinterlegte Unterlagen durch Bezugnahme per Link oder URL-Referenz in den Vertrag einbezogen werden können.
  3. Der Auftragnehmer schuldet die Durchführung der vertraglichen Leistungen mit der branchenüblichen Sorgfalt, jedoch keinen bestimmten Erfolg. Soweit die Leistungen des Auftragnehmers die Gewinnung qualifizierten Personals beinhalten, erkennt der Auftraggeber an, dass die Leistungspflicht des Auftragnehmers auf die Ermöglichung geeigneter Bewerbungen beschränkt ist, der Auftragnehmer jedoch keine erfolgreiche Vermittlung von Personal im Sinne des Abschlusses eines Arbeitsvertrags schuldet, es sei denn, es gibt im Angebot des Auftragnehmers eine ausdrückliche „Garantie“.
  4. Der Auftragnehmer kann sich zur Leistungserbringung Dritter bedienen (bspw. Vorlieferanten, Freelancer, Subunternehmer etc.).

§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer angemessen und auf eigene Kosten bei der Vertragsdurchführung, einschließlich der Bereitstellung erforderlicher personeller Ressourcen. Er benennt einen verantwortlichen, fachkundigen Ansprechpartner, der befugt ist, alle mit der Vertragsdurchführung verbundenen Entscheidungen zu treffen und Handlungen vorzunehmen.
  2. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen und Informationen (zusammen „Beistellungen“) rechtzeitig, vollständig, in aktueller Fassung, im vereinbarten Format sowie frei von Rechten Dritter zur Verfügung.
  3. Soweit die Gestaltungsfreiheit für die Leistungserbringung beim Auftragnehmer liegt (insbesondere bei der Erbringung kreativer Leistungen, z. B. Produktion von Video- und Bildmaterial zur Vorstellung des Auftraggebers als Arbeitgeber, Gestaltung von Werbeanzeigen etc.) konkretisiert der Auftraggeber seine Vorstellungen und Anforderungen an die Leistung vor Beginn der Leistungserbringung (z. B. im Rahmen eines Onboarding-Meetings) und erteilt dem Auftragnehmer die Freigabe zur freien Gestaltung der Leistungserbringung im Rahmen dieser Anforderungen.
  4. Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer vor Beginn der Leistungserbringung die Freigabe zur Beschaffung von Waren und Dienstleistungen Dritter im Rahmen der Leistungserbringung (insbesondere Werbemittel) im Rahmen eines zwischen den Parteien vereinbarten Budgetrahmens.
  5. Erkennt der Auftraggeber, dass Beistellungen oder eigene Angaben oder Anforderungen fehlerhaft, unvollständig oder nicht aktuell sind, teilt er dies und die für ihn erkennbaren Folgen unverzüglich mit und nimmt alle erforderlichen Korrekturmaßnahmen vor.
  6. In Bezug auf überlassene oder beigestellte Materialien steht der Auftraggeber dafür ein, dass er zu deren Überlassung an den Auftragnehmer berechtigt ist und über die erforderlichen Nutzungs- und ggf. Bearbeitungsrechte verfügt. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer die für die Vertragsdurchführung erforderlichen einfachen Nutzungs- und Bearbeitungsrechte ein. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen tatsächlichen und behaupteten Ansprüchen, einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung, frei, die im Zusammenhang mit einer von einem Dritten behaupteten Schutzrechts-, Urheberrechts- oder sonstiger Rechtsverletzung gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden.
  7. Sofern vom Auftragnehmer produziertes Video- und Bildmaterial Bildnisse von Arbeitnehmern, Geschäftsführern oder sonstigen für den Auftraggeber tätigen Personen beinhalten soll, holt der Auftraggeber vorab die Einwilligung der abgebildeten Personen ein.
  8. Der Auftraggeber wird auf Rückfragen des Auftragnehmers und auf die Anforderung von Beistellungen schnellstmöglich reagieren, erforderliche Freigaben spätestens binnen drei Werktagen erklären (oder unter Mitteilung der Gründe ablehnen) sowie generell an der zügigen Leistungserbringung mitwirken (insbesondere durch zeitnahe Vereinbarung von für die Leistungserbringung erforderlichen Terminen unter Mitwirkung des Auftraggebers) und vereinbarte Termine einhalten. Durch eine unterlassene oder nicht rechtzeitige, nicht vollständige oder nicht ordnungsgemäße Erbringung von Mitwirkungspflichten verursachte Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

§ 4 Rechte an Arbeitsergebnissen

  1. An individuell für den Auftraggeber erstellten Arbeitsergebnissen räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ausschließliche, übertragbare und unterlizenzierbare, zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrechte ein. Dem Auftragnehmer steht es frei, ähnliche Arbeitsergebnisse auch für weitere Auftraggeber zu erbringen.
  2. An allen anderen Arbeitsergebnissen räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber einfache, zeitlich und räumlich unbeschränkte, inhaltlich an die Zwecke des Vertrags gebundene und nur für diese Zwecke übertragbare und unterlizenzierbare Nutzungsrechte ein.
  3. Die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt stets aufschiebend bedingt und wird erst wirksam bei vollständiger Bezahlung der Vergütung für die betreffenden Leistungen. Den Gebrauch der Arbeitsergebnisse vor diesem Zeitpunkt kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber vorläufig gestatten. An allen physisch überlassenen Gegenständen (bspw. Datenträgern), auf denen Arbeitsergebnisse abgelegt sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung der für die jeweiligen Arbeitsergebnisse geschuldeten Vergütung vor.

§ 5 Vergütung

  1. Die vom Auftraggeber an den Auftragnehmer zu zahlende Vergütung richtet sich nach den jeweiligen Vertragsunterlagen, insbesondere dem Angebot des Auftragnehmers. Je nach Leistungsinhalt kann sich die Vergütung bspw. aus einer Einrichtungsgebühr und laufenden Monatspauschalen zusammensetzen. Alle Preise gelten zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
  2. Soweit ein Leistungskontingent vereinbart wird, gilt dieses für die vereinbarte Laufzeit bzw. Abrufperiode als fest gebucht. Die vereinbarte Vergütung wird für die Bereitstellung und Vorhaltung des Leistungskontingents während der vereinbarten Abrufperiode geschuldet und ist nicht von dessen tatsächlicher Inanspruchnahme oder vollständiger Ausschöpfung durch den Auftraggeber abhängig. Der Auftraggeber ist selbst dafür verantwortlich, die vereinbarten Leistungen innerhalb der jeweiligen Abrufperiode rechtzeitig und vollständig abzurufen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, den Auftraggeber über den laufenden Verbrauch, den verbleibenden Umfang des Kontingents oder einen bevorstehenden Ablauf der Abrufperiode zu informieren. Nicht innerhalb der vereinbarten Abrufperiode abgerufene Leistungen verfallen mit deren Ablauf, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde. Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers bleibt hiervon unberührt.
  3. Die Vergütung (insbesondere Einrichtungsgebühr) wird mit Vertragsschluss in Rechnung gestellt, soweit nicht schriftlich ein abweichender Fälligkeitstermin (bspw. für Monatspauschalen) vereinbart ist. Rechnungen sind innerhalb von 10 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.
  4. Sofern die Bezahlung mittels SEPA-Lastschrifteinzug vereinbart ist, erteilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein entsprechendes, schriftliches SEPA-Lastschriftmandat. Das SEPA-Lastschriftmandat gilt auch für Vergütung unter nachfolgenden Verträgen zwischen den Parteien. Soweit vereinbarte Lastschriften nicht eingezogen werden können und/oder eine Rücklastschrift erfolgt, wird der Auftraggeber den geschuldeten Betrag innerhalb von drei Werktagen an den Auftragnehmer überweisen.
  5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, laufende Kampagnen ganz oder teilweise vorübergehend auszusetzen oder zu pausieren, sofern der Auftraggeber seiner Verpflichtung zur rechtzeitigen Bereitstellung bzw. Zahlung des vereinbarten Werbebudgets nicht nachkommt. Die Aussetzung erfolgt bis zur vollständigen Begleichung der offenen Beträge. Etwaige hierdurch entstehende Nachteile gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.
  6. Zur Aufrechnung gegen Vergütungsansprüche des Auftragnehmers ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, wobei die Gegenforderung zudem auf demselben Vertragsverhältnis beruhen muss.
  7. Mit Ablauf der 10-tägigen Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber ohne gesonderte Mahnung in Verzug. Im Verzugsfall werden Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. gemäß § 288 Abs. 2 BGB berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  8. Gerät der Auftraggeber im Rahmen einer vereinbarten Teil- oder Ratenzahlung mit einer fälligen Rate mindestens 10 Tage in Rückstand oder verweigert er die geschuldete Zahlung ernsthaft und endgültig, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine eingeräumte Teilzahlungs-, Ratenzahlungs- oder Stundungsvereinbarung zu beenden und die gesamte noch offene Restforderung sofort fällig zu stellen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Weitergehende Rechte des Auftragnehmers bleiben unberührt.
  9. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers stehen dem Auftragnehmer sämtliche gesetzlichen Rechte zu. Der Auftragnehmer ist insbesondere berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen Leistungen zurückzuhalten oder auszusetzen, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Der Auftragnehmer behält sich ferner vor, überfällige Forderungen zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Beitreibung an einen Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen zu übergeben. Die hierdurch entstehenden erforderlichen und erstattungsfähigen Kosten der Rechtsverfolgung hat der Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu tragen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden und sonstiger Ansprüche bleibt unberührt.

§ 6 Termine, Leistungsstörungen, Höhere Gewalt

  1. Vereinbarte Termine für die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer gelten stets als unverbindliche Zielvorstellungen, es sei denn sie werden ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart. Vereinbarte Leistungsfristen beginnen mit Vertragsschluss, wenn nichts anderes vereinbart ist. Sind für die Leistungserbringung Angaben oder Unterlagen vom Auftraggeber erforderlich, beginnt die Leistungsfrist frühestens mit deren Erhalt durch den Auftragnehmer.
  2. Der Auftragnehmer ist von seiner Leistungspflicht befreit, sofern und soweit die Nichterfüllung auf Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige unvorhergesehene, außergewöhnliche, außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegende und für ihn unvermeidbare Ereignisse zurückzuführen ist, z. B. Krieg, Streik, Aussperrung, Unruhen, Enteignungen, Gesetzesänderungen, behördliche Anordnungen, Sturm, Überschwemmungen, Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien. Als sonstige unvorhersehbare, außergewöhnliche und unvermeidbare Ereignisse im Sinne dieser Regelung gelten auch Stromausfälle, Systemausfälle im Internet, Unterbrechung oder Zerstörung datenführender oder von TK-Leitungen, rechtswidrige Aktivitäten Dritter im Internet, Cyberangriffe oder Sabotage durch Schadsoftware, sofern und soweit nicht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik eine Absicherung gegen den Eintritt solcher Umstände geboten ist.
  3. Die Befreiung von der Leistungspflicht gilt auch bei Verzögerungen aufgrund von Umständen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers, z. B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen.
  4. Die Befreiung von der Leistungspflicht gemäß den vorstehenden Abs. 2 und 3 gilt für die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit. Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer bestehen in solchen Fällen nicht.
  5. Über den Eintritt eines Falles höherer Gewalt oder sonstiger in Abs. 2 und 3 genannter Umstände informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich nach eigener Kenntniserlangung.

§ 7 Garantien

7.1 Grundsatz

  1. Eine Garantie besteht ausschließlich, wenn sie in den Vertragsunterlagen ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
  2. Je nach Vereinbarung garantiert der Auftragnehmer entweder eine bestimmte Anzahl von Bewerbungen, qualifizierter Bewerbungen oder maximal eine Einstellung. Art, Umfang und Garantieziel ergeben sich ausschließlich aus den Vertragsunterlagen.
  3. Mündliche Aussagen, Prognosen, Erfahrungswerte, Zielgrößen, Präsentationen, Beispielrechnungen oder werbliche Aussagen stellen keine Garantie dar.
  4. Die Garantie gilt ausschließlich für die konkret bezeichnete Vakanz, Gesellschaft, Region bzw. den Standort, das vereinbarte Anforderungsprofil und den vereinbarten Erfüllungszeitraum.

7.2 Erfüllungszeitraum

  1. Der Erfüllungszeitraum umfasst, soweit nicht anders vereinbart, die Erstlaufzeit zuzüglich einer Rekrutierungskarenz von vier Monaten.
  2. Der Erfüllungszeitraum beginnt erst, sobald der Auftraggeber die für den Beginn der Recruiting-Maßnahmen erforderlichen Mitwirkungspflichten vollständig erfüllt hat.

7.3 Bewerbungsgarantie

  1. Bei einer Bewerbungsgarantie garantiert der Auftragnehmer die vertraglich festgelegte Anzahl Bewerbungen innerhalb des Erfüllungszeitraums.
  2. Eine Bewerbung wird hier wie folgt definiert: der Bewerber trägt sich in einem Schnellbewerbungsformular ein. Zusätzlich können andere Bewerbungen siehe 7.7 zugerechnet werden.
  3. Wird das Garantieziel nicht erreicht, besteht vorbehaltlich der übrigen Garantiebedingungen Anspruch auf den vertraglich ausdrücklich bestimmten Rückzahlungsbetrag.

7.4 Garantie qualifizierter Bewerbungen

  1. Bei einer Garantie qualifizierter Bewerbungen garantiert der Auftragnehmer die in den Vertragsunterlagen festgelegte Anzahl qualifizierter Bewerbungen innerhalb des Erfüllungszeitraums.
  2. Eine Bewerbung gilt als qualifiziert, wenn der Bewerber die im jeweiligen Angebot für die betreffende Vakanz ausdrücklich festgelegten Qualifikationskriterien erfüllt.
  3. Die Prüfung und Einstufung einer Bewerbung als qualifiziert erfolgt durch den Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Erfüllung der vereinbarten Qualifikationskriterien nach eigener Wahl anhand der vom Bewerber im Online-Bewerbungsprozess gemachten Eigenangaben, durch eine telefonische Überprüfung mit dem Bewerber oder durch eine Kombination beider Verfahren festzustellen.
  4. Für die Einstufung sind die dem Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Prüfung vorliegenden Angaben maßgeblich. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Angaben des Bewerbers durch Zeugnisse, Nachweise oder sonstige Unterlagen zu verifizieren, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
  5. Maßgeblich sind ausschließlich die vor Beginn der Recruiting-Maßnahmen in den Vertragsunterlagen festgelegten Qualifikationskriterien. Spätere Änderungen oder Erweiterungen des Anforderungsprofils durch den Auftraggeber bleiben für die Garantie außer Betracht.
  6. Die spätere subjektive Einschätzung, Ablehnung oder Nichteinstellung eines vom Auftragnehmer als qualifiziert eingestuften Bewerbers lässt dessen Einstufung als qualifizierte Bewerbung unberührt, sofern die vereinbarten Qualifikationskriterien nach den dem Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Prüfung vorliegenden Angaben erfüllt waren.
  7. Wird die garantierte Anzahl qualifizierter Bewerbungen nicht erreicht, besteht vorbehaltlich der übrigen Garantiebedingungen Anspruch auf den vertraglich ausdrücklich bestimmten Rückzahlungsbetrag.

7.5 Einstellungsgarantie

  1. Bei einer Einstellungsgarantie garantiert der Auftragnehmer maximal eine erfolgreiche Einstellung innerhalb des Erfüllungszeitraums.
  2. Eine Einstellung liegt vor, sobald der Auftraggeber, ein mit ihm verbundenes Unternehmen oder eine ihm wirtschaftlich zuzurechnende Gesellschaft mit einem zurechenbaren Bewerber einen Arbeits-, Dienst-, Anstellungs- oder vergleichbaren Beschäftigungsvertrag abgeschlossen hat. Maßgeblich ist der beidseitig unterzeichnete Vertrag; auf den tatsächlichen Arbeitsantritt kommt es nicht an.
  3. Als Einstellung gilt auch die Beschäftigung auf einer anderen Position oder an einem anderen Standort sowie die Einstellung eines Bewerbers, der bereits früher beim Auftraggeber beschäftigt war oder sich dort beworben hatte, sofern ein sachlicher Zusammenhang mit der betreuten Recruiting-Maßnahme besteht.
  4. Mit einer Einstellung ist das Garantieziel vollständig erfüllt. Erfolgt keine Einstellung, besteht vorbehaltlich der übrigen Garantiebedingungen Anspruch auf den vertraglich ausdrücklich bestimmten Rückzahlungsbetrag.

7.6 Besondere Mitwirkungspflichten bei Garantien

  1. Voraussetzung jeder Garantie ist die vollständige Erfüllung der Mitwirkungspflichten gemäß § 3 sowie der nachfolgenden besonderen Pflichten.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet,
    • Bewerber spätestens innerhalb von zwei Werktagen zu kontaktieren und bei Nichterreichbarkeit mindestens drei dokumentierte Kontaktversuche vorzunehmen, soweit dies Bestandteil des vereinbarten Recruiting-Prozesses ist;
    • den Bewerberstatus spätestens innerhalb von zwei Werktagen nach einem relevanten Prozessschritt zu aktualisieren;
    • Einstellungen spätestens innerhalb von zwei Werktagen nach Vertragsunterzeichnung zu melden;
    • externe Bewerbungen sowie anderweitige Kontaktaufnahmen zurechenbarer Bewerber unverzüglich zu melden;
    • der Veröffentlichung der abgestimmten Gehaltsangaben bzw. Gehaltsspanne zuzustimmen, soweit dies Bestandteil des vereinbarten Recruiting-Konzepts ist; und
    • die wesentlichen Konditionen und Anforderungen der Vakanz während des Erfüllungszeitraums aufrechtzuerhalten.

7.7 Zurechnung und Kandidatenexklusivität

  1. Als zurechenbar gelten Bewerbungen und Einstellungen, die während des Erfüllungszeitraums für die betreute Vakanz beim Auftraggeber eingehen oder zustande kommen. Dies gilt unabhängig vom Bewerbungskanal, insbesondere auch bei Direktbewerbungen, Bewerbungen über die Karriereseite, Stellenplattformen, Social Media, Empfehlungen oder Eigeninitiative.
  2. Der Auftraggeber kann nachweisen, dass ein Bewerber bereits vor Beginn der Recruiting-Maßnahmen konkret für die betreffende Vakanz im Bewerbungsprozess stand. In diesem Fall erfolgt keine Zurechnung allein aufgrund eines erneuten Kontakts.
  3. Die Exklusivität eines vorgestellten Bewerbers besteht nur, solange der Auftraggeber den vereinbarten Recruiting-Prozess fristgerecht durchführt. Bei nicht fristgerechter Statuspflege darf der Auftragnehmer die Exklusivität nach Aufforderung aufheben und den Bewerber, soweit datenschutzrechtlich zulässig, anderen Auftraggebern vorstellen.
  4. Lehnt der Auftraggeber einen Bewerber ab oder beendet den Bewerbungsprozess, endet die Exklusivität. Der Auftragnehmer darf den Bewerber, soweit datenschutzrechtlich zulässig, in den Kandidatenpool aufnehmen und anderen Auftraggebern vorstellen.
  5. Eingestellte Bewerber werden während des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses nicht gezielt und individuell zum Zwecke eines Arbeitsplatzwechsels für andere Auftraggeber direkt angesprochen. Hiervon unberührt bleiben allgemeine, nicht individuell an den Bewerber gerichtete Recruiting-, Marketing- und Werbemaßnahmen des Auftragnehmers, insbesondere über Social-Media- und Werbeplattformen wie Meta, LinkedIn, Google oder vergleichbare Kanäle. Dies gilt auch, wenn solche Maßnahmen dem Bewerber aufgrund automatisierter, algorithmischer oder zielgruppenbasierter Ausspielung angezeigt werden. Reagiert der Bewerber eigeninitiativ auf eine solche Maßnahme, nimmt selbst Kontakt mit dem Auftragnehmer auf, bewirbt sich erneut oder bekundet anderweitig Interesse an einem Arbeitsplatzwechsel, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Bewerber zu betreuen und anderen Auftraggebern vorzustellen.

7.8 Garantieausschluss und Rückzahlung

  1. Ein Garantieanspruch entfällt, wenn der Auftraggeber eine Mitwirkungspflicht gemäß § 3 oder § 7.6 verletzt. Der Auftragnehmer muss nicht nachweisen, dass die Pflichtverletzung allein oder unmittelbar ursächlich für das Nichterreichen des Garantieziels war.
  2. Eine nicht oder verspätet gemeldete zurechenbare Einstellung gilt als erreichte Einstellung. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.
  3. Automatische Vertragsverlängerung und Garantie: Verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der vereinbarten Erstlaufzeit automatisch, gilt die Fortsetzung der Zusammenarbeit als Bestätigung der erfolgreichen Durchführung der bisherigen Recruiting-Maßnahmen. Ein Anspruch auf Rückzahlung aus einer für die Erstlaufzeit vereinbarten Garantie besteht im Falle einer solchen automatischen Vertragsverlängerung nicht.
  4. Die Rekrutierungskarenz gemäß § 7.2 stellt keine Vertragsverlängerung im Sinne des vorstehenden Absatzes dar. Sie ist Bestandteil des Erfüllungszeitraums der für die Erstlaufzeit vereinbarten Garantie und dient ausschließlich der weiteren Erreichung des Garantieziels.
  5. Eine Garantie gilt ausschließlich für die Erstlaufzeit, für die sie ausdrücklich vereinbart wurde. Für Verlängerungszeiträume – unabhängig davon, ob der Vertrag automatisch oder aufgrund einer sonstigen Vereinbarung verlängert oder fortgesetzt wird – bestehen keine Bewerbungs-, Qualifizierte-Bewerbungen-, Einstellungs- oder sonstigen Garantien, sofern für den jeweiligen Verlängerungszeitraum nicht ausdrücklich in Textform eine neue Garantie vereinbart wird.

7.9 Geltendmachung und Prüfung

  1. Der Garantieanspruch ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Ablauf des Erfüllungszeitraums in Textform unter Angabe der betroffenen Vakanz und des nicht erreichten Garantieziels geltend zu machen.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Einhaltung der Garantie- und Mitwirkungsvoraussetzungen zu überprüfen. Der Auftraggeber hat hierzu auf Anforderung geeignete Nachweise zur Verfügung zu stellen.
  3. Soweit zur Prüfung erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig, darf der Auftragnehmer die unmittelbar relevanten Bewerbungsprozesse einsehen und betroffene Bewerber bis zu drei Monate nach Ablauf des Erfüllungszeitraums zur Sachverhaltsaufklärung kontaktieren.
  4. Kann der Auftraggeber die Einhaltung einer für das Garantieziel wesentlichen Mitwirkungspflicht nicht in geeigneter Weise nachweisen, kann der Garantieanspruch entfallen, soweit die Pflichtverletzung für die Erreichung des Garantieziels relevant war.
  5. Besteht nach abgeschlossener Prüfung ein Rückzahlungsanspruch, erfolgt die Rückzahlung innerhalb von zwölf Wochen nach abschließender Feststellung des Anspruchs.

§ 8 Haftung auf Schadensersatz

  1. Der Auftragnehmer haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich vertraglicher und gesetzlicher Haftung, nur für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit sowie die fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Pflichten, deren Erfüllung die Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).
  2. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung des Auftragnehmers beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens, maximal jedoch (a) bei Beauftragung von Einmalleistungen auf den Nettoauftragswert und (b) bei Beauftragung von wiederkehrend zu erbringenden Leistungen (Dauerschuldcharakter) pro Vertragsperiode auf die Summe der in der betreffenden Vertragsperiode vom Auftraggeber an den Auftragnehmer gezahlten Nettovergütung.
  3. Ferner haftet der Auftragnehmer bei einfacher Fahrlässigkeit nicht für entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen, vergebliche Aufwendungen sowie sonstige mittelbare und Folgeschäden in Form reiner Vermögensverluste beim Auftraggeber. Unberührt bleiben etwaige indirekte oder Folgeschäden in Form von gegen den Auftraggeber gerichteten Drittansprüchen, für etwaige daraus resultierende Regressansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer gelten die summenmäßigen Beschränkungen gemäß vorstehendem Abs. (2).
  4. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz verjähren binnen zwei Jahren ab gesetzlichem Verjährungsbeginn.
  5. Die Haftungsbeschränkungen gemäß vorstehenden Abs. (1) bis (3) sowie die Verjährungsregelung gemäß Abs. (4) gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in sonstigen Fällen, in denen eine gesetzlich zwingend unbeschränkte Haftung besteht, bspw. bei Arglist oder in Fällen, in denen der Auftragnehmer eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat.
  6. Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Geheimhaltung

  1. Beide Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit offenbarten oder bekannt werdenden vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei, insbesondere Geschäftsgeheimnisse sowie entsprechende Unterlagen und Materialien, die vertrauliche Informationen enthalten oder aus denen sich solche ableiten lassen, vertraulich zu behandeln, nur für die im Vertrag vorgesehenen Zwecke zu verwenden, vor unerlaubter Nutzung und Offenlegung zu schützen und Dritten nicht zugänglich zu machen, mit Ausnahme ihrer verbundenen Unternehmen gemäß §§ 15 ff. AktG sowie mit weiterer Ausnahme der zur Vertragsdurchführung ggf. berechtigt eingesetzten Dritten, denen die Parteien korrespondierende Geheimhaltungspflichten auferlegen.
  2. „Geschäftsgeheimnisse“ sind alle Informationen im Sinne von § 2 Nr. 1 GeschGehG. Für die Zwecke des Vertrags zählen die Parteien hierzu insbesondere folgende Arten von Informationen: Know-how, Computerprogramme, Daten, Datenbankmodelle, Analysen, Konzepte, Spezifikationen, Planungen, Ablaufpläne, Prozess- und Produktbeschreibungen, Entwicklungen, Entwürfe, Formeln, Modelle, Preise, Kostenvoranschläge, Angebote, Preiskalkulationen, Geschäftsstrategien, Unternehmensdaten, Marktanalysen und ähnliche Gegenstände und Materialien, egal ob in verkörperter oder elektronischer oder anderweitiger Form, einschließlich analoger und elektronischer Daten und Dateien, physischer und virtueller Datenträger, außerdem alle als „vertraulich“ (oder entsprechend) gekennzeichneten Informationen und Materialien sowie alle weiteren nicht-offenkundigen technischen, kaufmännischen und betriebswirtschaftlichen Informationen über den Geschäftsbetrieb der jeweiligen Partei, bei denen nach ihrer Art und Natur typischerweise ein Geheimhaltungsinteresse besteht.
  3. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die (a) der empfangenden Partei vor Abschluss des Vertrags oder Bekanntgabe durch die offenbarende Partei (es zählt der frühere Zeitpunkt) bereits bekannt oder allgemein zugänglich waren, oder (b) später ohne Bruch einer Geheimhaltungspflicht seitens der empfangenden Partei bekannt oder allgemein zugänglich werden, oder (c) die von der empfangenden Partei nachweislich unabhängig von der Kenntnis der ihr unter dem Vertrag offenbarten oder zur Kenntnis gelangten Informationen entwickelt wurden, oder (d) für die eine gesetzliche oder behördlich angeordnete Offenbarungspflicht besteht.
  4. Die Geheimhaltungspflicht gilt bis zum Ablauf von fünf Jahren ab wirksamer Vertragsbeendigung. Für Geschäftsgeheimnisse, deren Erlangung und Nutzung durch, bzw. Offenlegung an, unbefugte Dritte erkennbar existenzgefährdend für die offenbarende Partei wäre, gilt die Geheimhaltungspflicht zeitlich unbegrenzt.

§ 10 Datenschutz

  1. Beide Parteien beachten alle anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten mittels der durch den Auftragnehmer erbrachten Leistungen nach anwendbarem Datenschutzrecht zulässig ist.
  2. Für den Fall, dass der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet oder eine Zugriffsmöglichkeit auf personenbezogene Daten im Verantwortungsbereich des Auftraggebers hat, schließen die Parteien hierzu erforderlichenfalls einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO.

§ 11 Referenzkundennennung

  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber auf seiner Webseite und in anderen Medien oder Marketingunterlagen als Referenzkunde zu nennen und hierfür auch das Firmenlogo bzw. Unternehmenskennzeichen des Auftraggebers im Rahmen eines widerruflichen, einfachen Nutzungsrechts zu nutzen.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die für den Auftraggeber erstellten Arbeitsergebnisse (insbesondere Video- und Bildmaterial) als Referenz zu nutzen. Sofern dem Auftraggeber durch den Auftragnehmer an diesen Arbeitsergebnissen ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt wurden, räumt der Auftraggeber dem Auftragnehmer für die Zwecke der Referenzkundennennung die notwendigen, einfachen Nutzungsrechte ein.

§ 12 Schlussbestimmungen

  1. Soweit nicht für einzelne Rechte oder Pflichten etwas anderes vereinbart ist, können der Vertrag oder einzelne Rechte oder Pflichten hieraus nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Unberührt bleibt die Regelung des § 354a HGB. Ebenfalls unberührt bleibt die Befugnis des Auftragnehmers zum Einsatz von Subunternehmern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen. Unbeschadet des Vorstehenden ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag sowie Rechte und Pflichten aus dem Vertrag an verbundene Unternehmen gem. §§ 15 ff. AktG zu übertragen. Zustimmungsfrei sind Fälle einer gesetzlichen Rechtsnachfolge, bspw. gesellschaftsrechtliche Maßnahmen, bei der keine Änderung der Rechtspersönlichkeit der betreffenden Partei eintritt (bspw. Share-Deal oder Umwandlung). Zudem gilt die Zustimmung als erteilt für solche gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen (bspw. Carve-Out, Teilbetriebsübergang), bei denen (a) die Unternehmenstätigkeit des dann neuen Vertragspartners mit der des bisherigen Vertragspartners identisch ist und (b) der ursprüngliche (bspw. ausgliedernde) Vertragspartner einen beherrschenden Einfluss auf den neuen (bspw. aufnehmenden) Vertragspartner behält; andernfalls ist auch für solche Fälle eine Zustimmung der anderen Partei erforderlich, die nicht unbillig verweigert wird. In jedem Fall werden sich die Parteien über Umstände wie vorstehend beschrieben unverzüglich unterrichten.
  2. Alle in den Vertragsunterlagen genannten Anlagen und Anhänge sind wesentliche Vertragsbestandteile. Dazu gehören auch Unterlagen, die durch den Auftragnehmer online zum Abruf hinterlegt sind und auf die in den Vertragsunterlagen per Link oder Nennung einer URL verwiesen wird.
  3. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags sollen zu Dokumentationszwecken schriftlich vereinbart werden.
  4. Für die Leistungs- und Rechtsbeziehung zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  5. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag Chemnitz; bei sachlicher Zuständigkeit der Amtsgerichte das AG Chemnitz.
  6. Sind oder werden einzelne Bestimmungen des Vertrags zwischen den Parteien oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.